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Der Gleichberechtigungsombudsmann (JämO)
Der Gleichberechtigungsombudsmann (Jämställdhetsombudsmannen) nahm seine Arbeit 1980 auf, dem gleichen Jahr, in dem das Gesetz über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Erwerbsleben (Lag om jämställdhet mellan kvinnor och män i arbetslivet) in Kraft trat. Das Gesetz ist mehrfach revidiert worden, die jetzt gültige Fassung stammt von 1991.
Das Gesetz betrifft Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Es besteht aus zwei Teilen: aktive Maßnahmen zur Schaffung von Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Erwerbsleben sowie ein Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gesetz soll gleiche Rechte und Möglichkeiten für Männer und Frauen in bezug auf die Arbeit, die Anstellungsbedingungen und andere Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten in der Arbeitswelt fördern.
Die Zielsetzung besteht in erster Linie darin, die Bedingungen der Frauen im Erwerbsleben zu verbessern. Nach dem Gesetz liegt die Hauptverantwortung beim Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, sexuelle Belästigungen, Lohndiskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder sonstige Umstände zu unterbinden, die offen der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Erwerbsleben entgegenwirken.
Arbeitgeber mit zehn oder mehr Beschäftigten sind auch verpflichtet, einen Gleichberechtigungsplan aufzustellen, in dem konkrete und messbare Verbesserungsziele dargelegt werden. Dieser Plan muss jährlich revidiert werden. Der Arbeitgeber muss auch eine Übersicht über Einkommensunterschiede am Arbeitsplatz erstellen und — wenn unbegründete Einkommensunterschiede aufgrund des Geschlechtes vorkommen — dafür sorgen, dass diese Unterschiede aufgehoben werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Gesetzes besteht darin, dass Arbeitgeber es männlichen und weiblichen Beschäftigten erleichtern müssen, ihre Erwerbstätigkeit mit Familie zu vereinbaren. Aktive Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung im Erwerbsleben erfolgen in Form von Informationsmaterial, Ausbildung, Seminaren und Aktionen zur Prüfung der Gleichberechtigungspläne einzelner Arbeitgeber oder ganzer Sektoren des Arbeitsmarktes.
Das Verbot der Diskriminierung wird jedesmal überprüft, wenn eine Anzeige wegen Diskriminierung eingeht. Vorläufig muss eine Anzeige individuell von der betreffenden Person erstattet werden. Handelt es sich um Lohndiskriminierung, muss eine vergleichbare Person des anderen Geschlechts, die beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist, gefunden werden. Bei Anzeigen von einer ganzen Gruppe kann der Gleichberechtigungsombudsmann eine Anzahl von Testfällen zur Untersuchung auswählen. Die Anzahl der Anzeigen ist mit jährlich etwa 100 über die Jahre ziemlich konstant.
In erster Linie soll der Gleichberechtigungsombudsmann versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, sich nach dem Gesetz zu richten. Wenn es sich als unmöglich erweist, eine Übereinkunft zu erzielen, kann der Gleichberechtigungsombudsmann den Fall vor dem Arbeitsgerichtshof (Arbetsdomstolen) vertreten. Falls ein Arbeitgeber es ablehnt, die Paragraphen des Gesetzes über aktive Maßnahmen zu befolgen und sich z.B. weigert, einen Gleichberechtigungsplan zu erstellen oder zu revidieren, kann der Gleichberechtigungsombudsmann sich an das Gleichberechtigungskomitee (Jämställdhetsnämnden) wenden. Das Komitee hat das Recht, einen Zwangsgeldbescheid auszufertigen, der gezahlt werden muss, falls der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht bis zu einem bestimmten Datum nachkommt.
Kommentare
Dann könnten sich Richter nicht einfach über geltendes Recht hinwegsetzen und die Bürger ihre Rechte besser geltend machen. Justizwillkür würde so ein Ende gesetzt. Das GG ist in DE bedrucktes Klopapier.