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Der Ombudsmann gegen ethnische Diskriminierung (DO)
Schweden hat seit 1986 einen Ombudsmann gegen ethnische Diskriminierung. Unter ethnischer Diskriminierung wird ungerechte oder beleidigende Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Nationalität oder ethnischem Ursprung sowie Religion verstanden.
Die Tätigkeit des Ombudsmannes gegen ethnische Diskriminierung im Erwerbsleben gründet sich auf das Gesetz (1993:130) über Maßnahmen gegen ethnische Diskriminierung im Erwerbsleben. Dem Gesetz zufolge muss die Behörde teils Fälle von Diskriminierung, die von Einzelpersonen angezeigt worden sind, untersuchen und zuletzt an ein Gericht weiterleiten, teils beaufsichtigen, dass die Arbeitgeber aktiv versuchen, am Arbeitsplatz ethnische Vielfalt zu schaffen. Gegenstand einer Anzeige kann sein, dass z.B. eine Einzelperson sich bei der Besetzung einer Stelle übergangen fühlt, oder dass er oder sie Schikanen von Seiten des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen ausgesetzt war und diese Behandlung auf die ethnische Zugehörigkeit der Anzeige erstattenden Person zurückzuführen ist.
Einige Fälle werden durch Vergleich nach Unterredung zwischen dem DO-Amt oder der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber gelöst. Falls das DO-Amt den Fall vor Gericht bringt, erfolgt dies kostenlos für den Einzelnen, gleichgültig wie die Sache ausgeht. Die Anzahl der Anzeigen von Einzelpersonen ist in den letzten Jahren markant gestiegen.
Nach dem Gesetz sind die Arbeitgeber auch verpflichtet, für die ethnische Vielfalt im Erwerbsleben messbare Ziele zu setzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen. Wer meint, ein Arbeitgeber erfülle diese Forderungen nicht, kann dies beim DO-Amt anzeigen, das eine Maßnahme vorschlagen wird. Die Behörde kann solche Fragen auch von sich aus bei einem Arbeitgeber zur Sprache bringen. Wenn der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführt, kann die Behörde sich an den Ausschuss gegen Diskriminierung wenden, der dem Arbeitgeber unter Androhung eines Ordnungsgeldes auferlegen kann, die Maßnahme durchzuführen.
Die Aufgaben des DO-Amtes in anderen gesellschaftlichen Bereichen sind in dem Gesetz (1999:131) über den Ombudsmann gegen ethnische Diskriminierung geregelt. Schutz vor ethnischer Diskriminierung in anderen gesellschaftlichen Bereichen als dem Erwerbsleben besteht durch das Strafgesetz. Der Verstoß heißt rechtswidrige Diskriminierung, die Ermittlungen werden von der Polizei durchgeführt. Die DO-Behörde kann die Behandlung der Sache beaufsichtigen, aber nicht selber vor Gericht vertreten. Sie kann jedoch zu einer Einigung zwischen der Anzeige erstattenden Person und demjenigen, dem die Anzeige gilt, z.B. einem Vermieter, beitragen. Anzeigen, die nicht der Arbeitswelt gelten, betreffen hauptsächlich die Diskriminierung von Wohnungssuchenden, Restaurantbesuchern oder Personen, die einen Kredit beantragen. Eine hohe Anzahl von Anzeigen richtet sich auch gegen den Sozialdienst sowie das Rechts- und Bildungswesen.
Das DO-Amt unterstützt Einzelpersonen auch durch Telefonberatung. Es kann auch selbst die Initiative ergreifen, ohne dass eine Anzeige eingegangen ist. Wenn mehrere einzelne Anzeigen auf ein Muster ethnischer Diskriminierung hinweisen oder wenn das DO-Amt Kenntnis von einem wichtigen grundsätzlichen Fall erhält, initiiert es Zusammenkünfte mit Behörden, Unternehmen und Organisationen, um zu versuchen, durch Vorbeugung Änderungen zu bewirken. Das Amt kann der Regierung auch Gesetzesänderungen und andere Maßnahmen vorschlagen, um ethnischer Diskriminierung in allen gesellschaftlichen Bereichen entgegenzuwirken.
Der Ombudsmann gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Veranlagung (HomO)
Der Ombudsmann gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Veranlagung ist die jüngste Ombudsmannbehörde Schwedens. Sie entstand aufgrund des Reichstagsbeschlusses über die Einführung eines Gesetzes (1999:133) über das Verbot der Diskriminierung im Erwerbsleben aufgrund sexueller Veranlagung. Das Gesetz trat am 1. Mai 1999 in Kraft.
Unter sexueller Veranlagung wird die Homo-, Bi- oder Heterosexualität einer Person verstanden. Sexuelle Verhaltensweisen, die bei Menschen vorkommen, gleichgültig ob sie homo-, bi- oder heterosexuell sind, fallen dahingegen nicht unter den Diskriminierungsschutz.
Die neue Gesetzgebung ist keine Minderheitengesetzgebung, sondern schützt die gesamte Bevölkerung davor, dass ihre sexuelle Veranlagung unbefugt berücksichtigt wird. Der Ombudsmann soll dafür sorgen, dass das Gesetz über das Verbot der Diskriminierung im Erwerbsleben aufgrund sexueller Veranlagung befolgt wird. Das Amt soll sich auch dafür einsetzen, dass eine Diskriminierung aufgrund sexueller Veranlagung in anderen Bereichen der Gesellschaft nicht vorkommt. Die Behörde soll nach Rücksprache Initiativen für Aufklärungs- und Informationskampagnen sowie andere meinungsbildende Maßnahmen ergreifen und sich an diesen beteiligen. Das Amt soll als Experte bei verschiedenen Enquetekommissionen und der Gesetzgebung mitwirken und auch die internationale Entwicklung, besonders in der Europäischen Union, im Verantwortungsbereich verfolgen.
Im Bereich des Erwerbslebens hat die Behörde bestimmte Machtbefugnisse. Das Amt des HomO kann z.B. vor dem Arbeitsgerichtshof einen Stellensuchenden oder Arbeitnehmer vertreten, der aufgrund seiner sexuellen Veranlagung diskriminiert worden ist. Viele Beschwerden betreffen Angelegenheiten, die nicht zur Arbeitswelt gehören, z.B. Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt oder bei Kontakten mit verschiedenen Behörden. Eine solche Diskriminierung ist strafbar und das Amt kann Ratschläge erteilen, welche Bestimmungen gelten und wie der Einzelne verfahren soll, um seine Rechte zu wahren.
Kommentare
Dann könnten sich Richter nicht einfach über geltendes Recht hinwegsetzen und die Bürger ihre Rechte besser geltend machen. Justizwillkür würde so ein Ende gesetzt. Das GG ist in DE bedrucktes Klopapier.