Beitragsseiten

Der Verbraucherombudsmann (KO)

Der Verbraucherombudsmann (Konsumentombudsmannen) trat sein Amt 1971 mit der Aufgabe an, die Befolgung zweier Gesetze zum Schutz der Verbraucher sicherzustellen: des Marktgesetzes und des Gesetzes über Vertragsbedingungen im Konsumentenverhältnis.

1976 wurden das KO-Amt und das Staatliche Amt für Verbraucherschutz (Konsumentverket) zu einem Amt vereinigt, das unter der Leitung des Verbraucherombudsmannes steht (der auch Generaldirektor des Amtes ist). 1996 trat ein neues und erweitertes Marktgesetz (Marknadsföringslag) in Kraft. Das neue Gesetz gilt für Handelsfirmen und andere Unternehmen, die das Marketing von Waren, Dienstleistungen usw. betreiben. Es umfasst jedoch nicht Anzeigen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, und auch nicht politische Propaganda, welche beide durch das Pressegesetz geschützt sind. Jede Art kommerzieller Marketing-Praxis kann verboten werden, wenn sie gegen das normale Geschäftsgebaren verstößt oder in anderer Weise als ungebührlich betrachtet wird. Diese Regelung soll Verbraucher und Geschäftsleute hauptsächlich vor irreführender Werbung schützen und kann z.B. angewandt werden, wenn ein Inserent zuviel verspricht oder Kunden mit einem Preis anlockt, den er später nicht einhält.

Das Marktgesetz enthält einen wichtigen Grundsatz, die „umgekehrte Beweislast“, nach dem die für eine Marketingmaßnahme verantwortliche Person die Richtigkeit der in den Anzeigen, auf der Verpackung, im Werbematerial usw. gegebenen Information bzw. der dort gemachten Behauptungen und Versprechungen beweisen können muss. Im Marketing tätigen Firmen kann vorgeschrieben werden, in Anzeigen oder irgendeiner anderen Form des Marketings Informationen mitzuteilen, die von besonderer Bedeutung für die Verbraucher sind, z.B. Einzelheiten über den Preis oder die Art der Tatsachen über Schweden Ware/Dienstleistung. Wo ein Risiko vorliegt, dass eine Ware/Dienstleistung Menschen oder Eigentum Schaden zufügen kann, kann der Verkauf oder die Vermietung verboten werden. Waren/Dienstleistungen, die sich klar und deutlich als ungeeignet für ihren Hauptverwendungszweck erweisen, können auch verboten werden.

1989 trat ein Warensicherheitsgesetz (Produktsäkerhetslag) in Kraft. Die Bestimmung über das Verkaufsverbot von gefährlichen Konsumgütern und Dienstleistungen (aus dem bisherigen Marktgesetz) sowie neue Bestimmungen über den Rückruf von Waren sind in das neue Gesetz eingearbeitet worden. Das Gesetz über Vertragsbedingungen im Konsumentenverhältnis (Lag om avtalsvillkor i konsumentförhållanden) ist eingeführt worden, um die Verbraucher vor unzumutbaren Vertragsbedingungen seitens Handelsfirmen zu schützen. Nach der revidierten Fassung dieses Gesetzes, die 1995 in Kraft trat (als Ergebnis einer Direktive der EU), kann dieses Verbot jetzt nicht nur gegen einzelne Gewerbetreibende sondern auch gegen Verbände, z.B. Fachverbände, die unzumutbare Vertragsbedingungen benutzen oder empfehlen, angewendet werden. Die Gesetzgebung erstreckt sich jetzt auch auf das bisher ungeschützte Gebiet Vertragsbedingungen im Finanzbereich.

Im neuen Marktgesetz von 1996 wurde eine neue Art von Sanktion eingeführt, wonach einem Gewerbetreibenden auferlegt werden kann, bereits dann eine „Marktstörungsgebühr“ zu zahlen, wenn er zum ersten Mal gegen das Marktgesetz verstoßen hat. Die Gebühr soll sich auf mindestens 5 000 skr und höchstens 5 Millionen skr belaufen, aber 10% des Umsatzes des Unternehmens im vorausgehenden Jahr nicht überschreiten soll. Die neue Gebühr ersetzt nicht die existierende Sanktion des mit einem Ordnungsgeld verbundenen Verbots, sondern sie ist eher als Ergänzung gedacht. Wenn das Amt für Verbraucherschutz eine unerwünschte Marketingmaßnahme oder Vertragsbedingung entdeckt, versucht es zunächst, die Angelegenheit durch Diskussionen mit dem für die Maßnahme Verantwortlichen zu regeln. Wenn man sich dabei über keine Änderung einigen kann, kann der Verbraucherombudsmann die Sache an ein Gericht weiterleiten und dabei beantragen, dass dem betreffenden Unternehmen die weitere Benutzung des unerwünschten Geschäftsgebarens oder der unerwünschten Vertragsbedingung verboten wird. Eine Verfügung des Gerichts wird normalerweise unter Androhung einer Geldbuße erlassen. Das Amt für Verbraucherschutz bearbeitet jährlich etwa 4 000 Angelegenheiten, von denen 2 000 bis 2 500 das Marktgesetz betreffen. Etwa 15 Fälle im Jahr werden gerichtlich verfolgt.

Kommentare  

# Der Bär 2019-08-23 07:39
So eine Institution müßte es auch in DE geben
Dann könnten sich Richter nicht einfach über geltendes Recht hinwegsetzen und die Bürger ihre Rechte besser geltend machen. Justizwillkür würde so ein Ende gesetzt. Das GG ist in DE bedrucktes Klopapier.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren

Hier geht es weiter:

www. SchwedenTor® .de  •  Copyright © 1997–2021 Dietmar Gerster / CALL-Systeme  •  All rights reserved.

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu.