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Grundschule in Schweden

Alle Kinder und Jugendlichen in Schweden sollen unabhängig von ihrem Wohnort sowie ihren sozialen und finanziellen Verhältnissen gleichen Zugang zur Ausbildung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens haben. Die Ausbildung in jeder Schulform soll überall im Land gleichwertig sein. Alle Schulen sind Koedukationsschulen.

Die obligatorische Volksschule wurde 1842 in Schweden eingeführt. Die heutige neunjährige Grundschule gibt es seit 1962. Zum gleichen Zeitpunkt erhielt die Schule ihren ersten modernen Lehrplan. Die Bildungspolitik der letzten Jahre ist von aktiver Reformpolitik geprägt worden. Das Zuständigkeits- und Lenkungssystem der Schule ist geändert worden. Die Schule hat neue Lehrpläne, Kurspläne und Zensurensysteme bekommen. Eltern und Schülern sind mehr Rechte bei der Wahl der Grundschule eingeräumt worden.

Organisation

Die Regierung und der Reichstag sind übergreifend für das öffentliche Bildungswesen in Schweden zuständig. Der Staat gibt die übergreifenden Ziele und Richtlinien für die Schultätigkeit an, und die Gemeinden sind für die Durchführung verantwortlich. Die Beschlussfassung ist soweit wie möglich dezentralisiert worden. Auf Landesebene gehört fast das ganze Bildungswesen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft. Unabhängig von den Ministerien gibt es zentrale Verwaltungsbehörden. Sie arbeiten gemäß den von der Regierung ausgearbeiteten Instruktionen. Hieraus gehen z.B. Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben hervor.

Das Zentralamt für Schule und Erwachsenenbildung (Skolverket) ist die Verwaltungsbehörde des Schulbereichs. Die Aufgabe des Zentralamtes besteht darin, die Tätigkeit der Schule zu begleiten und auszuwerten, die Aufsicht über die Ausbildung auszuüben sowie Vorschläge zur Entwicklung der Schule vorzulegen und bei einer solchen Entwicklung mitzuwirken. Es veranstaltet auch Rektorenausbildung und Weiterbildung für Lehrer und Schulpersonal, und es vergibt Lehrerstipendien für die individuelle Weiterbildung von Lehrern. Das Zentralamt für Schule und Erwachsenenbildung verfügt über eine Außenorganisation, die in elf regionale Außenstellen aufgeteilt ist.

Die Gemeinden sind gemeinsam mit den Eltern/Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass der Schulpflicht gemäß dem Schulgesetz Genüge getan wird. Die Gemeinden können die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung sehr selbständig verwalten. Die Kommunen sind die Träger der Grundschule. Dies beinhaltet auch, dass sie Arbeitgeber des Schulpersonals und für die Weiterbildung des Personals zuständig sind.

In allen Gemeinden soll es einen vom Gemeinderat gebilligten Schulplan geben, der verdeutlicht, wie das Schulwesen der Gemeinde gestaltet und entwickelt werden soll. Aus dem Plan sollen besonders die Maßnahmen hervorgehen, die die Gemeinde zu ergreifen beabsichtigt, um die landesweit geltenden Zielsetzungen für die Schule zu erreichen. Die einzelne Schule gibt in einem lokalen Arbeitsplan an, wie die Ziele verwirklicht werden sollen und wie die Tätigkeit gestaltet und organisiert werden soll. Gemeinsam mit den Schülern arbeitet der Lehrer Unterrichtsziele aus. Diese Ziele und die unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Schüler bilden den Ausgangspunkt für die Wahl der Arbeitsweise. Die Grundschule kann nach Ermessen des Trägers auf verschiedene Weise organisiert werden. Für die Leitung der Ausbildung der Schule soll es einen Rektor geben. Der Rektor soll mit der täglichen Arbeit in der Schule wohlvertraut und besonders für die Entwicklung der Ausbildung tätig sein. Träger der staatlichen Schule für Sami und der Spezialschule ist der Staat.

Recht auf Ausbildung

Für in Schweden wohnhafte Kinder besteht Schulpflicht. Darunter wird sowohl ein Recht aller Kinder von 7 bis 16 Jahren verstanden, Ausbildung im öffentlichen Schulwesen (oder in einer staatlich anerkannten unabhängigen Schule) zu erhalten, als auch eine Pflicht des Kindes zur Teilnahme. 1991 wurde ein flexibler Schulbeginn eingeführt, der es den Eltern, die es wünschten, ermöglichte, ihre Kinder mit Zustimmung der Gemeinde bereits mit 6 Jahren einschulen zu lassen. Ab dem 1. Juli 1997 sind nun die Gemeinden verpflichtet, alle Sechsjährigen aufzunehmen, die die Schule besuchen wollen. Falls besondere Gründe vorliegen, kann der Schulbeginn um ein Jahr verschoben werden. Ab dem 1. Januar 1998 gibt es eine neue Schulform mit der Bezeichnung Vorschulklasse. Die Vorschulklasse ersetzt die Tätigkeit für Sechsjährige, die früher im Rahmen der Vorschule betrieben wurde. Die Gemeinden sind verpflichtet, Vorschulklassen einzurichten, für die Kinder ist die Teilnahme jedoch freiwillig. Die Vorschule muss mindestens 525 Stunden umfassen und allen Sechsjährigen angeboten werden.

Schüler, die die Grundschule nicht besuchen können, weil sie sehbehindert, taub, hörgeschädigt, sprachbehindert oder geistig behindert sind, besuchen eine Spezialschule oder Sonderschule. Früher waren die Sami die einzige größere deutlich abgegrenzte Minderheit in Schweden mit eigener Sprache und Kultur. Heute leben ca. 17.000 Sami in Nordschweden, die meisten haben sich der schwedischen Gesellschaft völlig angepasst. Seit 1962 wird den Sami außer der normalen Grundschule auch eine staatliche Schule für Sami angeboten. In einigen Gemeinden wird außerdem ein sogenannter integrierter samischer Unterricht in der normalen Grundschule erteilt. Schweden unterstützt auch schwedische Schulen oder schwedischen Unterricht im Ausland in Ländern, in denen viele Schweden wohnen und arbeiten. An die Auslandsschulen werden besondere staatliche Zuschüsse gezahlt.
Neben der kommunalen Grundschule gibt es auch eine geringere Anzahl sogenannter unabhängiger Schulen. Diese können staatlich anerkannt werden, wenn sie bestimmten, vom Reichstag und von der Regierung festgelegten Anforderungen entsprechen. Eltern und Schüler können zwischen kommunalen Schulen frei wählen. Sie können sich auch für eine unabhängige Schule entscheiden. Die Heimatgemeinde des Schülers ist verpflichtet, den Schulbesuch des Schülers zu bezahlen, auch wenn der Schüler die Schule einer anderen Gemeinde oder eine staatlich anerkannte unabhängige Schule vorzieht.

Schulgesetz, Lehrplan und Regelungen

Schulgesetz

Für das öffentliche Schulwesen gilt das Schulgesetz von 1985. Die grundlegenden übergreifenden Ziele der Grundschule sind im ersten Kapitel des Gesetzes niedergelegt:

  • Gleicher Zugang zu Ausbildung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens. Alle Kinder und Jugendlichen sollen, unabhängig von Geschlecht, Wohnort sowie sozialen und finanziellen Verhältnissen, gleichen Zugang zur Ausbildung im öffentlichen Schulwesen haben.
  • Gleichwertige Ausbildung. In jeder Schulform soll die Ausbildung überall im Land gleichwertig sein.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Ausbildung soll den Schülern Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, aber auch in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus ihre harmonische Entwicklung zu verantwortungsbewussten Menschen und Staatsbürgern fördern. In der Ausbildung soll auf Schüler mit besonderen Bedürfnissen Rücksicht genommen werden.
  • Demokratische Werte. Die Tätigkeit der Schule soll in Übereinstimmung mit grundlegenden demokratischen Werten gestaltet werden.
  • Gleichberechtigung und Zurückweisung beleidigender Behandlung. In der Schule Tätige sollen die Gleichstellung der Geschlechter fördern und aktiv allen Formen beleidigender Behandlung wie Mobbing und rassistischem Verhalten entgegenwirken.

Stundenplan

Im Schulgesetz ist auch ein Stundenplan aufgeführt, der in Einheiten von 60 Minuten die garantierte Unterrichtszeit in der Grundschule beschreibt. Der Stundenplan ist in sechs Bereiche aufgeteilt: Basisfächer, praktisch/ästhetische, gesellschaftswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Fächer, Sprachwahlpflichtfach und persönliches Wahlpflichtfach des Schülers.

Durch die Einführung eines neuen Stundenplans 1995 wurde die Position der Basisfächer (Schwedisch, Englisch und Mathematik) gestärkt. Zentral ausgearbeitete Prüfungen in diesen Fächern sind für alle Schüler der öffentlichen Schulen Ende des 9. Schuljahres obligatorisch. Fachprüfungen in den gleichen Fächern können Ende des 5. Schuljahres verwendet werden.

Englisch hat eine selbstverständliche Stellung als obligatorische erste Fremdsprache. Jede Schule entscheidet, wann der Unterricht in Englisch beginnen soll, die Anforderungen im 5. Schuljahr bleiben jedoch gleich. In einem Drittel der Gemeinden beginnt der Englischunterricht im 1. Schuljahr. Im neuen Stundenplan ist mehr Zeit für Kurse in einer zweiten Fremdsprache vorgesehen. Außer den früheren Wahlmöglichkeiten Deutsch oder Französisch gibt es jetzt auch Spanisch als Alternative. Es besteht auch die Möglichkeit, eine dritte Fremdsprache in der Grundschule zu erlernen.

Vom Stundenplan kann abgewichen werden, wenn es bei einem sogenannten angepassten Studiengang für zweckmäßig gehalten wird. Dies beinhaltet eine Möglichkeit, den Unterricht an die Schüler anzupassen, die sich den Unterricht nach Lehrplan nicht zunutze machen können. Aufgrund des Stundenplans können sich die Grundschulen auf spezielle Weise profilieren. Von der insgesamt garantierten Stundenzahl (6665) machen 600 Stunden die Wahlfächer der Schule aus. Diese Stunden dürfen, mit bestimmten Einschränkungen, für den Unterricht in einem oder mehreren Fächern genutzt werden. Ein übliches Profilwahlfach ist Musik, aber auch Kultur, Sport, Naturwissenschaften und Sprachen kommen vor.

Grundschulenerlass

Außer den allgemeinen Vorschriften des Schulgesetzes gibt es auch besondere Erlasse für die obligatorischen Schulformen. Der Grundschulenerlass von 1994 enthält zusätzlich zum Schulgesetz Vorschriften für die Grundschule. Unter anderem wird vorgeschrieben, dass es für die Grundschule auch einen von der Regierung festgelegten Lehrplan geben muss.

Lehrplan

Der Lehrplan enthält übergreifende Ziele und Richtlinien für die Grundschule. Es gibt zwei Arten von Zielsetzungen:

  • Anzustrebende Ziele – geben die Ausrichtung der Arbeit der Schule an.
  • Zu erreichende Ziele – drücken aus, was die Schüler wenigstens erreicht haben sollen, wenn sie die Schule verlassen.

Im Lehrplan wird auch beschrieben, dass die Schule eine wichtige Aufgabe hat, den Schülern die Werte zu vermitteln, auf denen die schwedische Gesellschaft basiert und diese bei ihnen zu verankern. Die Unantastbarkeit des Menschenlebens, die Freiheit und Integrität des Individuums, der gleiche Wert aller Menschen, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Solidarität mit den Schwachen und Schutzlosen sind die Werte, die die Schule gestalten und vermitteln soll.

Der jetzige Lehrplan für das obligatorische Schulwesen trat 1995 in Kraft. Im Unterschied zu früheren Lehrplänen sollen die Ziele des neuen Lehrplans unter Berücksichtigung des neuen Zuständigkeits- und Lenkungssystems der Schule deutlich und auswertbar sein. Die Verantwortung für die Tätigkeit der Schule wird vor allem auf Rektoren und Lehrer verteilt. Die Verantwortung der Schüler wird ebenfalls deutlich betont. Zweck dieser neuen Angaben ist einerseits, eine deutliche Aufteilung der Verantwortung darzulegen und andererseits, bessere Möglichkeiten zu schaffen, die Arbeit auszuwerten sowie Verantwortung zu übernehmen und zu fordern.
Ab Herbst 1998 umfasst der Lehrplan auch Vorschulklassen und Freizeitheime. Der Lehrplan wurde dementsprechend abgeändert. Für die Freizeitheime gelten außerdem allgemeine Ratschläge, die vom Zentralamt für Schule und Erwachsenenbildung ausgearbeitet worden sind.

Kurspläne

Im Grundschulenerlass gibt es auch eine Bestimmung darüber, dass es für jedes Fach in der Grundschule einen Kursplan geben muss. Diese stellen die allgemeine Ausrichtung und den Charakter des Faches dar. Die Kurspläne geben zwei Ziele an:

  • Im Fach anzustrebendes Ziel.
  • Ziel, das alle im 5. und 9. Schuljahr erreichen sollen.

Die jetzigen Kurspläne traten 1995 in Kraft. Im Unterschied zu den früheren Kursplänen, in denen im Unterricht zu behandelnde Punkte, geeignete Unterrichtsmethoden und die Stoffauswahl angegeben wurden, sind dies jetzt Aufgaben, zu denen der einzelne Lehrer Stellung beziehen muss.
Die Kurspläne werden von der Regierung bestimmt. Was Samisch betrifft (in der staatlichen Schule für Sami), wird der Kursplan vom Zentralamt für Schule und Erwachsenenbildung festgelegt. In der Sonderschule sowie in bestimmten Fällen in der Spezialschule werden die Kurspläne ebenfalls vom Zentralamt bestimmt.

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