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DER PRESSEOMBUDSMANN (PO)
Das eigene Disziplinarsystem der schwedischen Presse gründet sich nicht auf Gesetzgebung. Es ist freiwillig und wird ganz und gar durch die drei Organisationen der Presse finanziert — den Publizistenklub, den Schwedischen Journalistenverband und den Verein Schwedischer Zeitungsverleger. Diese Organisationen sind auch für die Ausarbeitung des Ehrenkodex für Presse, Fernsehen und Rundfunk verantwortlich.
Der schwedische Presserat (Pressens Opinionsnämnd, POn), der 1916 von den obenerwähnten Organisationen gegründet wurde, ist das älteste Ehrengericht der Welt für presseethische Fragen. Er besteht aus einem Juristen, der den Vorsitz hat, je einem Vertreter der genannten Organisationen sowie zwei Vertretern der Öffentlichkeit, die keinerlei Beziehungen zu Zeitungsverlegern oder Presseorganisationen haben dürfen. Das Amt des Presseombudsmannes der Allgemeinheit (Allmänhetens Pressombudsman, PO) wurde 1969 eingerichtet. Sein Inhaber wird von einem speziellen Ausschuss ernannt, der aus einem der Justizombudsmänner und den Vorsitzenden der Schwedischen Anwaltschaft sowie des Publizistenklubs besteht.
Klagen über Verstöße gegen guten publizistischen Brauch werden beim Presseombudsmann vorgebracht, der darüber hinaus das Recht hat, Angelegenheiten auch auf eigene Initiative aufzugreifen, vorausgesetzt, die betroffene Person oder Personen sind einverstanden. Jedes Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Presseombudsmann über einen Zeitungsartikel klagen, den er als eine Verletzung des guten publizistischen Brauchs betrachtet. Allerdings muss die von dem Artikel betroffene Person zuerst ihre Zustimmung geben, falls die Klage zu einem Tadel der Zeitung führen sollte. Wenn eine Klage beim Ombudsmann eingegangen ist, muss er feststellen, ob der Fall durch den Abdruck einer Berichtigung oder die Gelegenheit zu einer Entgegnung in der betreffenden Zeitung erledigt werden kann. Falls sich die Angelegenheit nicht auf diese Art regeln lässt, kann er eine Untersuchung einleiten. Zu diesem Zweck holt er die Meinung des verantwortlichen Herausgebers der Zeitung ein. Eine Bedingung ist, dass Klagen innerhalb von drei Monaten ab der ursprünglichen Veröffentlichung erhoben werden müssen.
Nach Beendigung der Untersuchung gibt es für den Presseombudsmann zwei Möglichkeiten:
-
er beurteilt die Angelegenheit nicht so, dass sie einen Tadel der Zeitung rechtfertigt;
-
die Beweise sind schwerwiegend genug, um eine Überprüfung durch den Presserat zu rechtfertigen.
Gegen Entscheidungen nach dem Punkt 1. kann Beschwerde beim Presserat eingelegt werden. Der Kläger kann auch nach Prüfung durch den Ombudsmann und den Presserat die Angelegenheit vor ein ordentliches Gericht bringen. Klagen beim Presseombudsmann sind kostenlos. Der Presseombudsmann ist außerdem beauftragt, Anfragen der Allgemeinheit in presseethischen Fragen zu beantworten.
Während der letzten Jahre sind 400 bis 450 Klagen im Jahr registriert worden, die oft die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder einen Eingriff in die Privatsphäre betreffen. Ungefähr 20% aller Klagen hatten eine Rüge der betreffenden Zeitung durch den Presserat zur Folge.
Herausgegeben vom Schwedischen Institut.
Kommentare
Dann könnten sich Richter nicht einfach über geltendes Recht hinwegsetzen und die Bürger ihre Rechte besser geltend machen. Justizwillkür würde so ein Ende gesetzt. Das GG ist in DE bedrucktes Klopapier.