Okej hier noch eine Kleinigkeit die ich gerade gefunden habe:
Was ist mit der Optionsregelung oder auch Optionspflicht gemeint?
§ 29 StAG
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip(§ 4 Abs. 3 StAG) oder durch Einbürgerung nach § 40 b StAG* erhalten hat, muss mit Beginn der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder die andere Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionspflicht).
* Über einen zum 31. Dezember 2000 befristeten besonderen Einbürgerungsanspruch wurden damals noch nicht zehnjährige Kinder in die Regelungen einbezogen.
Wird eine Erklärung zu Gunsten der anderen Staatsangehörigkeit abgegeben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit damit verloren. Gleiches gilt automatisch, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss dies rechtzeitig erklären. Zugleich geht damit die Verpflichtung einher, die andere Staatsangehörigkeit aufzugeben. Ein Nachweis darüber muss bis zum vollendeten 23. Lebensjahr vorliegen. Andernfalls geht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls automatisch verloren.
Wenn absehbar ist, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht oder nicht rechtzeitig aufgegeben werden kann oder ein solches Verfahren als nicht zumutbar erscheint, dann besteht die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Eine solche Genehmigung kann auch beantragt werden, wenn im Falle einer Anspruchseinbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
Das sollte bei mir ja aber nicht zutreffen, da ich ja nicht nur in Deutschland gebohren bin, sondern auch mein Vater Deutscher ist? Somit bin ich von der "Optionspflicht" ausgeschlossen, wenn ich das richtig verstanden habe?
Vielleicht auch für einige von euch interessant: Meine Mutter ist Schwedin und konnte sich bei ihrer Heirat mit meinem Vater entscheiden ob sie Deutsche werden möchte oder Schwedin bleibt. Sie hat sich damals dazu entschieden Schwedin zu bleiben, da sie ihre schwedische Staatsangehörigkeit andernfalls verloren hätte. Allerdings scheint sich auch da etwas geändert zu haben:
Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
§ 12 StAG
Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies
für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Darüber hinaus gelten für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz generelle Ausnahmeregelungen (§ 12 Abs. 2 StAG).
Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?
Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG). Mit dem Wegfall des früheren Gegenseitigkeitserfordernisses* hängt die Frage, ob mit der deutschen Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates fortbesteht, allein davon ab, ob dessen Recht dies zulässt. Derzeit ist dies nur noch bei wenigen Mitgliedstaaten nicht der Fall. Betroffene erhalten Auskünfte bei den jeweiligen Botschaften der EU-Staaten.
Staatsangehörige der Schweiz sind nun in diese Regelung einbezogen*, so dass sie generell unter Fortbestehen des Schweizer Bürgerrechts eingebürgert werden.
Von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3 StAG, über völkerrechtliche Verträge weitere generelle Ausnahmen zu regeln, hat Deutschland noch keinen Gebrauch gemacht.
*Änderung ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
Der wichtige Absatz:
Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG). Mit dem Wegfall des früheren Gegenseitigkeitserfordernisses* hängt die Frage, ob mit der deutschen Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates fortbesteht, allein davon ab, ob dessen Recht dies zulässt.
Dieser besagt nun ja, dass meine Mutter reintheoretisch nun auch die Schwedische und Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen könnte (heißt auf Bundesebene wählen könnte, das ist ja im Moment der einzige Nachteil den sie hat
