Hej!<p>Leider gibt es keine Chance Deine 25% wieder in Deine Börse zu locken. Die Steuern sind endgültig, dafür braucht Du auch keine Steuererklärung abgeben. Weitere Infos gibt es unter
http://www.rsv.se/pdf/44204.pdf oder im Wortlaut hier:<p>Steuerregeln für im Ausland wohnhafte Personen <p>Personen mit Wohnsitz im Ausland haben eine besondere Einkommensteuer für Einkommen aus <p>Anstellung <br>Leistungen der Versicherungskasse u.a. <br>Renten und Pensionen zu bezahlen. <br>Der Steuersatz beträgt 25 Prozent des Einkommens (15 Prozent des See-Einkommens). <p>Zur Beachtung! Diese Broschüre befaßt sich nur mit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.<p> <p>Die auszahlende Stelle bzw. der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe der besonderen Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige (nicht - ansässige) abzuziehen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Steuer endgültiger Art ist, müssen im Ausland wohnende Personen für derartige Einkünfte keine Steuererklärung abgeben. <p>Hat die im Ausland wohnende Person sonstige Einkünfte in Schweden (z.B. aus Liegenschaften), sind diese in der besonderen Steuererklärung („särskild självdeklaration“) auszuweisen. Der/die Betreffende muß in diesem Fall eine Steuererklärung für die fraglichen Einkünfte abgeben und wird für sonstige Einkünfte nach dem Gesetz über besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige veranlagt.<p>Zur Beachtung! Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, sich aber mehr als sechs Monate ständig in Schweden aufhält, kann steuerlich als in Schweden wohnhaft erachtet werden. In diesem Fall gelten die üblichen Regeln für staatliche und kommunale Einkommensteuern. <p>Steuerpflichtige Einkünfte <p>Einkommen aus Anstellung <p>Steuerpflichtige Einkünfte aus Anstellung sind z.B.: <p>Löhne und Leistungen aufgrund einer Anstellung oder eines Auftrags bei staatlichen oder kommunalen schwedischen Dienststellen, ungeachtet des Tätigkeitsorts. <br>Löhne und Leistungen aufgrund einer Anstellung oder eines Auftrags in der Privatwirtschaft, wenn die Tätigkeit in Schweden ausgeübt wurde. <br>Aufsichtsratshonorare und ähnliche Vergütungen seitens schwedischer Unternehmen, ungeachtet des Tätigkeitsorts. <br>Urlaubsabgeltung u.ä. für Einkommen aus Anstellung laut oben. <br>Leistungen der Versicherungskasse u.a. <p>Beispiele von steuerpflichtigen Leistungen: <p>Leistungen aus Kranken-, Unfall- und anderen Versicherungen laut Allgemeinem Versicherungsgesetz („lagen om allmän försäkring“). <br>Berufsschadenleibrente (steuerpflichtiger Teil). <br>Arbeitsschadenleibrente. <br>Renten <p>Folgende Einkünfte sind steuerpflichtig: <p>Alters- und Witwenrente laut Allgemeinem Versicherungsgesetz zu dem Teil, der die bezogene Grundrente und den bezogenen Rentenzuschuß übersteigt. <br>Frührente laut Allgemeinem Versicherungsgesetz zu dem Teil, der die bezogene Grundrente und 52 Prozent des bezogenen Rentenzuschusses übersteigt. <br>Rente aufgrund Anstellung oder Auftrag bei staatlichen oder kommunalen schwedischen Dienststellen. <br>Private Angestelltenrente aus Schweden. <br>Beträge, die aufgrund einer privaten Rentenversicherung aus Schweden überwiesen werden. <br>Beträge, die vom Rentensparkonto einer schwedischen Rentensparkasse oder der Filiale eines ausländischen Instituts in Schweden laut Gesetz über individuelles Rentensparen ausbezahlt werden. <br>Steuerfreie Einkünfte <p>Wer im Ausland wohnt, bezahlt u.a. für folgende Einkünfte keine besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige: <p>Entgelt von einem ausländischen Arbeitgeber, der keine Werkstätten, Büros o.ä. in Schweden besitzt, wenn dieses Entgelt für Arbeiten während weniger als 183 Tagen im Zeitraum von 12 Monaten geleistet wird. <br>Kostenersatz für Unterkunft während der Zeit, da die Arbeit/der Auftrag in Schweden durchgeführt wurde. <br>Kostenersatz für die Reise nach und von Schweden zu Beginn bzw. Ende der Arbeit/des Auftrags. <br>Einkünfte, für die eine besondere Einkommensteuer für im Ausland wohnhafte Künstler v. a. (einschl. Sportler) abgeführt wird. <br>Vergütungen von schwedischen Auslandsoder Entwicklungsbehörden (gilt für örtlich angestelltes Personal, das die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzt). <br>Vergütungen, die laut Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. <br>Rentenbegründendes Einkommen <p>Wenn der/die im Ausland Wohnende die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt, wird das rentenbegründende Einkommen in der Regel auf Basis der Einkünfte berechnet, auf die besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige erhoben wird. Dasselbe trifft in gewissen Fällen auch auf Personen zu, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind oder unter das EWR-Abkommen fallen oder wenn die nordische bzw.die schwedisch-österreichische Konvention über soziale Sicherheit zur Anwendung kommt.<p>See-Einkommen <p>Die besondere Einkommensteuer beträgt 15 Prozent der Leistungen an einen im Ausland wohnenden Seemann (sog. See-Einkommen).<p>Antrag und behördlicher Beschluß <p>Anträge auf Veranlagung zur besonderen Einkommenssteuer für beschränkt Steuerpflichige sind beim Finanzamt auf Vordruck RSV 4350 einzureichen. <p>Beachten Sie bitte, daß die auszahlende Stelle bzw. der Arbeitgeber den Antrag einreichen kann. Bei Rentnern wird der Antrag meist von der auszahlenden Stelle eingereicht. <p>Der Beschluß über besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige wird vom Finanzamt in der Region gefaßt, wo der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz oder Wohnort hat. Bei Einkünfte, die nicht aus Arbeitseinkünften in Schweden bestehen (z.B. Renten) und bei Einkünfte, die von einem ausländischen in Schweden nicht registrierten Arbeitgeber ausgezahlt worden sind, ist das Finanzamt in Stockholm zuständig. <p>Der Beschluss über besondere Einkommensteuer betreffend See-Einkommen wird vom Finanzamt in Göteborg gefasst.<p>Steuerabzug <p>Die besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige beträgt 25 bzw. 15 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens (ungerundete Beträge). Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Lohn, Gehalt, etwaigen Vergünstigungen, Kostenersatz, Renten usw. Nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählen Vergütungen für Reisen nach und von Schweden zu Beginn bzw. Ende einer Anstellung sowie für Wohnkosten in Schweden. Steuerabsetzungen für Kosten werden nicht gewährt. <p>Für die Einbehaltung der besonderen Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige sorgt die auszahlende Stelle bzw. der Arbeitgeber. <p>Wer im Ausland wohnt und bei einem ausländischen Unternehmen angestellt ist, das keine Büros, Werkstätten o.ä. in Schweden hat, ist hingegen verpflichtet, selbst die besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige einzuzahlen. In diesem Fall sollte man mit dem zuständigen Finanzamt Verbindung aufnehmen. <p>Steuervorauszahlung <p>Wenn der/die im Ausland Wohnende sonstige Steuern zu entrichten hat (z.B. für Liegenschaften in Schweden), ist ein Antrag auf Festsetzung der Steuervorauszahlung beim Finanzamt in Stockholm einzureichen. <p>Kontrollbescheid <p>Die auszahlende Stelle bzw. der Arbeitgeber muß dem Finanzamt bis spätestens 31. Januar des Jahres nach dem Einkommensjahr einen Kontrollbescheid (grüner Vordruck) betreffs besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige über ausbezahlte Löhne, Vergünstigungen, Leistungen usw. zustellen.<p>Arbeitgebergebühr <p>Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist für Einkommen aus Anstellung (Löhne, Gehälter, Kostenersatz, Vergütungen in anderer Form als Geld usw.) zu bezahlen. <p>Ausnahmen: <p>Arbeitgebergebühren sind nicht zu entrichten für <p>Entgelt, das 1.000 SEK pro Jahr und Arbeitnehmer unterschreitet. <br>Kostenersatz für Unterkunft während der Durchführung der Arbeit/des Auftrags in Schweden. <br>Kostenersatz für die Reise nach und von Schweden zu Beginn bzw. Ende der Arbeit/des Auftrags. <br>Vergütungen, auf die besondere Einkommensteuer für im Ausland wohnhafte Künstler v.a. (einschl. Sportler) erhoben wird. <br>Vergütungen an Personen, die zu Jahresbeginn das 65. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall hat die auszahlende Stelle besondere Lohnsteuer abzuführen. <br>Besondere Lohnsteuer <p>Wer zu Jahresbeginn das 65. Lebensjahr vollendet hat, entrichtet besondere Lohnsteuer auf Einkommen aus Anstellung (Löhne, Gehälter, Honorare, Vergütungen in anderer Form als Geld, Kostenersatz usw.). <p>Ausnahmen: <p>Besondere Lohnsteuer ist nicht zu entrichten für <p>Entgelt, das insgesamt 1.000 SEK unterschreitet. <br>Kostenersatz für Unterkunft während der Durchführung der Arbeit/des Auftrags in Schweden. <br>Kostenersatz für die Reise nach und von Schweden zu Beginn bzw. Ende der Arbeit/des Auftrags. <br>Vergütungen, auf die besondere Lohnsteuer für im Ausland wohnhafte Künstler erhoben wird. <p><br>: Hallo!<p>: Ich spreche wohl ein Problem an, das viele Deutsche in Schweden betrifft.<br>: Als Praktikant bei einer Firma (im Rahmen des Studiums) zahle ich 25 % Steuern...

(( Das ist jeden Monat ein erheblicher Betrag, den ich lieber behalten wuerde....<p>: Kennt jemand von Euch eine Möglichkeit, diese Steuern zu sparen / wiederzubekommen o.ä.? Soweit ich weiss, gibt es leider zwischen Stockholm und Berlin kein besonderes Abkommen....

<br>: Auch mit der Möglichkeit, eine kleine Firma in Schweden anzumelden, habe ich schon gespielt... Aber das ist auch nicht so der Hit!<p>: Also: Ich freue mich auf Eure Tipps und Antworten...<p>: Gruss aus lovely Stockholm<p>: Dörk-Ole<p>