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Seite 1 von 4 Schwedisches Königshaus – Monarchie in SchwedenDer Bericht der Ansgarlegende über das Königreich Svea ist die älteste historisch sichere Angabe über die Monarchie in Schweden. Diese Legende stammt aus dem 9. Jahrhundert und schildert die Reisen des christlichen Missionars Ansgar zum Handelszentrum des Svea-Reiches, Birka. Aber erst von etwa 980 an kennen wir die Namen der Könige mit Sicherheit. In den über tausend Jahren, die wir dann der schwedischen Regentenreihe folgen können, besteht diese aus über fünfzig Königen. Die Monarchie in der heutigen VerfassungIn der Regierungsform von 1809 werden die Bestimmungen über die Aufgaben des Königs folgendermaßen eingeleitet: „Der König allein hat das Recht, das Reich zu lenken“. Dieses Recht wurde nur begrenzt durch die Verpflichtung, von dem durch ihn selber ernannten Staatsrat Rat einzuholen. Schwedens Entwicklung zu einem parlamentarischen und demokratischen Staat hatte jedoch schon lange vor der Entstehung der neuen Regierungsform mit sich gebracht, daß das Recht des Königs „allein das Reich zu lenken“, nur eine Floskel war. Die Regierungsform von 1975 wird mit den Worten eingeleitet: „Alle Staatsgewalt in Schweden geht vom Volke aus“ und verlegt in Übereinstimmung damit die politische Macht auf den Reichstag und die Regierung. Die Aufgaben, die König Carl XVI. Gustaf und seinen Nachfolgern auf Schwedens Thron obliegen, sind laut diesem Grundgesetz folgende:
Gemäß der neuen Regierungsform sind also die Aufgaben des Königs hauptsächlich repräsentativer und zeremonieller Art. Im Auftrag der Regierung empfängt der König andere Staatsoberhäupter und stattet offizielle Staatsbesuche im Ausland ab. Bei diesen Besuchen wird der König stets von einem oder mehreren Mitgliedern der Regierung begleitet, die Gespräche über politische, wirtschaftliche oder kulturelle Fragen mit Tatsachen über Schweden den Vertretern der Regierung des anderen Landes führen. Der König genießt Immunität, d.h. er kann wegen begangener Handlungen nicht angeklagt werden, zivilrechtliche Ansprüche können jedoch vor einem Gericht an den König gestellt werden. Der König muß Steuererklärungen abgeben und für seine privaten Einkünfte und sein Vermögen Steuern bezahlen wie jeder andere schwedische Mitbürger. Mittel für den König und seine Tätigkeit werden jährlich vom Reichstag bereitgestellt. Die Mitglieder des Königshauses haben Wahlrecht, üben es aber von alters her nicht aus.
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