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Hej Husky, wenn ich es richtig verstanden habe, dann meinst du die Steuer, welche für Künstler einbehalten wird, die in D nur beschränkt stpfl. sind ( wenn der Künstler keine Ansässigkeitsbescheinigung vorweisen kann (§ 50 a des deutschen Einkommensteuergesetzes). Ist dies zutreffend? Du kannst dir dieses Geld ja, wie du bestimmt bereits weist, vom Bundeszentralamt für Steuern zurückholen, wenn du eine Ansässigkeitsbescheinigung vorweisen kannst. Meines Wissens nach ist die einzige Möglichkeit dies zu umgehen, die Vorlage eine Ansässigkeitsbescheinigug. Dass diese pro Auftrag gesondert ausgestellt werden muss, wäre mir neu. Ich würde mich morgen nochmal melden, ggf. per PN, wenn ich meine Materialien hierzu durchgesehen habe. Grüße nach Schweden Krümel7
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